Comments by "Ockham" (@ockham2456) on "Bayerischer Rundfunk" channel.

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  38. Organempfänger haben auch oft mit Schuldgefühlen zu kämpfen. Sie denken: Für mich musste jemand sterben. Es kann Menschen krank machen, sich an diesem Schuldgefühl aufzureiben. Dann sage ich: „Sie könnten sich hundertmal gefahrlos wünschen, dass jemand mit einem passenden Organ für Sie stirbt, es funktioniert nicht. Sonst hätten wir ja keine Warteliste mehr. Und es ist sogar legitim, dass Sie sich wünschen, dass (S. 154) jemand stirbt, da es doch Ihr Leben erhalten kann. Sie können sich wünschen, was Sie wollen - es ist sogar moralisch in Ordnung. Denn Sie bringen damit niemanden um. Ich kann mir ja auch wünschen, dass sie aufhören zu schießen im Nahen Osten oder dass es Frühling wird. Da ist aber keiner, der das hört und den Wunsch dann für uns in die Tat umsetzt. Es ist nur eine Fantasie! Sie stärkt den Durchhaltewillen, magisches Denken eben.“ Solche Gespräche dienen der Bewusstmachung. Ich habe das einmal sehr konkret erlebt bei einem Mann, der eine Nierenspende bekommen hatte. Das war ein gestandener alter Herr, er war gerade in Rente gegangen, war glücklich mit seiner Familie, alles wunderbar. Und der bekam nach der Transplantation auf einmal extrem hohen Blutdruck. Keiner konnte sich erklären, warum. Und dann sagte er zu mir: "Wissen Sie, ich habe ja einen Menschen auf dem Gewissen! Damit ich leben kann, musste jemand sterben." Da haben wir gemeinsam überlegt, dass Wünsche eben nicht töten. Am nächsten Morgen war sein Blutdruck wieder normal. Das ist Psychosomatik, und ich konnte ihn entlasten (Quelle: Herzenssache, Organspende: Wenn der Tod Leben rettet, Nataly Bleuel et. al., C. Bertelsman Verlag, 2017, S. 155).
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  45.  @hebammejassy  Dass die Ärzte einen sterben lassen, nur wegen der Organgewinnung, ist äußerst unwahrscheinlich. Spätestens mit der Feststellung des Hirntodes entfällt die Pflicht (und das Recht) des Arztes, therapeutisch ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen. Stattdessen gewinnt nun der Wille des betroffenen Patienten eine entscheidende Bedeutung. Seine Entscheidung, sein Leben nicht nur durch die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, sondern mit einem Akt der Organspende zu beenden, kann und sollte respektiert werden (Quelle: Hirntod und Entscheidung zur Organspende, Stellungnahme, Deutscher Ethikrat, 2015,S. 97). Der "wirkliche" Tod des Menschen, der Herztod, ist nur nicht das Entnahmekriterium für Organe, das ist der Hirntod. Außerdem ist das Abwarten des Herzkreislauftodes schlecht, weil die Organe längere Zeit nicht mit lebenswichtigem Sauerstoff versorgt werden (Ischämiezeit). Wo Licht ist, ist auch Schatten. Nur wenn zwischen eineiigen Zwillingen eine Transplantation durchgeführt würde, gäbe es keine Abstossung. Wann ist das schon der Fall? Eine Narkose bei der Organentnahme wird nicht wegen möglicher Schmerzen, sondern wegen besserer Durchblutung und Unterdrückung von Reflexen gegeben. Klar, nach dem Empfang des Organs kann es ein Hochgefühl geben, wenn dann irgendwann das Organ seinen Dienst einschränkt, kann es zu Ängsten kommen. Das ist logisch. Ohne Nebenwirkung gibt es bei Medikamenten auch keine Wirkung. Ja, nach Organspende sind Empfänger anfälliger für maligne Erkrankungen, wegen der Immunsuppression. Auch logisch.
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  57. Naheliegend erscheint es auch, im Hinblick auf das Allokationsproblem ein eventuelles Selbstverschulden zu berücksichtigen, das zum Organbedarf geführt hat, d. h. beispielsweise bei tabakbedingten Herz- oder Lungenkrankheiten oder bei alkoholbedingten Lebererkrankungen Nichtraucher bzw. Nichttrinker zu bevorzugen. Das Kriterium des selbstverantworteten Gesundheitszustandes kann freilich nur zur Anwendung kommen, wo der kausale Zusammenhang zwischen Verhalten und Krankheit eindeutig ist, was selten der Fall sein dürfte. Sofern Nikotin- und Alkoholmissbrauch als eigentliche Suchtkrankheiten anerkannt sind, für die der Betroffene so wenig kann wie für eine virale Erkrankung, fällt der Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit ohnehin weg. Wenn aber gewisse Mitverantwortlichkeit zugestanden wird, die im Allokationsprozeß eine gewisse verteilungsrelevante Berücksichtigung finden soll, dann wäre es ungerecht, entsprechend er verbreiteten Fixierung nur Raucher und Trinker zu „bestrafen“, während beispielsweise das Streßverhalten der Streßmenschen mit seinen oft schwerwiegenderen Gesundheitsfolgen „ungestraft“ davon kommen soll. - Unbestreitbar dürfte sein, daß das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit iim Fall von Replantation stark zu berücksichtigen ist, und zwar dann (und nur dann!), wenn schlechte compliance (Nichtbefolgung der ärztlichen Anweisungen) den Misserfolg der ersten Transplantation verursacht. Wo den Patienten keine Schuld trifft, das ihm aus dem Umstand, daß ihm schon einmal ein Organ transplantiert wurde, kein Nachteil erwachsen (Quelle: Transplantationsmedizin und personale Identität, Hans Köchler, Peter Lang GmbH, 2001, S. 49).
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  83. Einer Leiche kann man keine funktionierenden Organe entnehmen. Hirntote sind aber noch (!) keine Leichen. Erst nach der Explantation der Organe, wenn die Perfusionslösung in der Körper geleitet wird und dadurch das Herz aufhört zu schlagen, entsteht eine Leiche. Finanziell gesehen ist eine Nierenspende deutlich günstiger als ständig an der Dialyse zu hängen: Im Unterschied zur Transplantation eines anderen Organs stellt eine Nierentransplantation für die Krankenkasse des Empfängers und damit für die Beitragszahler im Allgemeinen eine erhebliche Kostenersparnis da. Denn die Kosten der Dialyse pro Jahr betragen ca. 40 000 €. Eine Transplantation kostet einmalig ca. 50 000 €, und die Nachsorge pro Jahr etwas 10 000 €. Wenn man von einer durchschnittlichen Funktionsdauer des transplantierten Organs von zehn Jahren ausgeht - zumindest liegt der Median derzeit bei diesem Wert - , dann kostet die Transplantation über diese Zeitraum 150 000 Euro und damit eine Viertelmillion Euro weniger als zehn Jahre Dialyse. Unabhängig von den speziellen Annahmen, die man für die jeweiligen Überschlagsrechnung machen muss, ist es klar, dass mit der Transplantation neben den gesundheitlichen Vorteilen in jedem Falle auch eine erhebliche Ersparnis verbunden ist. Hinzu kommen überdies noch andere soziale Kostenersparnisse, die darin bestehen, dass etwa in früh und insbesondere ein präemptiv transplantierte Patient eine große Chance hat, weiterhin aktiv am Berufsleben teilzunehmen. Diese Ersparnisse müssten die - vergleichsweise geringen - sozialen Kosten gegengerechnet werden, die beim Lebendorganspender durch temporäre Arbeitsunfähigkeit und das erhöhte Krankheitsrisiko entstehen (Quelle: Organmangel; Ist der Tod auf der Warteliste unvermeidbar?; Friedrich Breyer et. al.; Springer-Verlag 2006; S. 129).
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  118. Organempfänger haben auch oft mit Schuldgefühlen zu kämpfen. Sie denken: Für mich musste jemand sterben. Es kann Menschen krank machen, sich an diesem Schuldgefühl aufzureiben. Dann sage ich: „Sie könnten sich hundertmal gefahrlos wünschen, dass jemand mit einem passenden Organ für Sie stirbt, es funktioniert nicht. Sonst hätten wir ja keine Warteliste mehr. Und es ist sogar legitim, dass Sie sich wünschen, dass (S. 154) jemand stirbt, da es doch Ihr Leben erhalten kann. Sie können sich wünschen, was Sie wollen - es ist sogar moralisch in Ordnung. Denn Sie bringen damit niemanden um. Ich kann mir ja auch wünschen, dass sie aufhören zu schießen im Nahen Osten oder dass es Frühling wird. Da ist aber keiner, der das hört und den Wunsch dann für uns in die Tat umsetzt. Es ist nur eine Fantasie! Sie stärkt den Durchhaltewillen, magisches Denken eben.“ Solche Gespräche dienen der Bewusstmachung. Ich habe das einmal sehr konkret erlebt bei einem Mann, der eine Nierenspende bekommen hatte. Das war ein gestandener alter Herr, er war gerade in Rente gegangen, war glücklich mit seiner Familie, alles wunderbar. Und der bekam nach der Transplantation auf einmal extrem hohen Blutdruck. Keiner konnte sich erklären, warum. Und dann sagte er zu mir: "Wissen Sie, ich habe ja einen Menschen auf dem Gewissen! Damit ich leben kann, musste jemand sterben." Da haben wir gemeinsam überlegt, dass Wünsche eben nicht töten. Am nächsten Morgen war sein Blutdruck wieder normal. Das ist Psychosomatik, und ich konnte ihn entlasten (Quelle: Herzenssache, Organspende: Wenn der Tod Leben rettet, Nataly Bleuel et. al., C. Bertelsman Verlag, 2017, S. 155).
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  119. Naheliegend erscheint es auch, im Hinblick auf das Allokationsproblem ein eventuelles Selbstverschulden zu berücksichtigen, das zum Organbedarf geführt hat, d. h. beispielsweise bei tabakbedingten Herz- oder Lungenkrankheiten oder bei alkoholbedingten Lebererkrankungen Nichtraucher bzw. Nichttrinker zu bevorzugen. Das Kriterium des selbstverantworteten Gesundheitszustandes kann freilich nur zur Anwendung kommen, wo der kausale Zusammenhang zwischen Verhalten und Krankheit eindeutig ist, was gelte der Fall sein dürfte. Sofern Nikotin- und Alkoholmissbrauch als eigentliche Suchtkrankheiten anerkannt sind, für die der Betroffene so wenig kann wie für eine virale Erkrankung, fällt der Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit ohnehin weg. Wenn aber gewisse Mitverantwortlichkeit zugestanden wird, die im Allokationsprozeß eine gewisse verteilungsrelevante Berücksichtigung finden soll, dann wäre es ungerecht, entsprechend er verbreiteten Fixierung nur Raucher und Trinker zu „bestrafen“, während beispielsweise das Streßverhalten der Streßmenschen mit seinen oft schwerwiegenderen Gesundheitsfolgen „ungestraft“ davon kommen soll. - Unbestreitbar dürfte sein, daß das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit iim Fall von Replantation stark zu berücksichtigen ist, und zwar dann (und nur dann!), wenn schlechte compliance (Nichtbefolgung der ärztlichen Anweisungen) den Misserfolg der ersten Transplantation verursacht. Wo den Patienten keine Schuld trifft, das ihm aus dem Umstand, daß ihm schon einmal ein Organ transplantiert wurde, kein Nachteil erwachsen (Quelle: Transplantationsmedizin und personale Identität, Hans Köchler, Peter Lang GmbH, 2001, S. 49).
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  124. Dazu dürfte wahrscheinlich nichts in der Bibel stehen, weil es damals noch keine Organspende gab. Stattdessen kann man aber sagen, wie die Bischofskonferenz zum Thema Hirntod steht: In der Erklärung „Organtransplantationen“ haben die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ein außerordentliches Dokument geschaffen, das die medizinischen Möglichkeiten und die ihnen zugrunde liegenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse ungeschmälert in ihr Recht setzt und sehr eindeutig darauf hinweist, dass die eigentlichen Glaubensinhalte davon nicht geschmälert werden: „Der Hirntod bedeutete ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen. Mit dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wieder zu erlangende körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt. Der unter allen Lebewesen einzigartige menschliche Geist ist körperlich ausschließlich an das Gehirn gebunden. Ein hintoter Mensch kann nie mehr eine Beobachtung oder Wahrnehmung machen, verarbeiten und beantworten, nie mehr einen Gedanken fassen, verfolgen und äußern, nie mehr eine Gefühlsregung empfinden und zeigen, nie mehr irgendetwas entscheiden. Nach dem Hirntod fehlt dem Menschen zugleich die integrierende Tätigkeit des Gehirns für die Lebendigkeit des Organismus: die Steuerung aller anderen Organe und die Zusammenfassung ihrer Tätigkeit zur übergeordneten Einheit des selbstständigen Lebewesens, das mehr und etwas qualitativ anderes ist als eine bloße Summe seiner Teile. Hintod bedeutet also etwas entscheidend anderes als nur bleibende Bewusstlosigkeit, die allein noch nicht den Tod des Menschen ausmacht. … Vom christlichen Verständnis de Todes und vom Glauben an die Auferstehung der Toten kann auch die Organspende von Toten gewürdigt werden. … So verständlich es auch sein mag, dass mancherlei gefühlsmäßige Vorbehalte gegen die Entnahme von Organen eines Hintoten bestehen, so wissen wir doch, dass bei unserem Tod mit unserem Leib auch unsere körperlichen Organe alsbald zunichte werden. Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt. Die respektvolle Achtung vor Gottes Schöpferwirken gebietet freilich, dass der Leichnam des Toten mit Pietät behandelt und würdig bestatte wird. Die Ehrfurcht vor den Toten ist eine Urform der Sittlichkeit (Quelle: Gehirn, Tod und Menschenbild, Johann Friedrich Spittler, 2003, S. 142 f.).“
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  138. @patriciaengel2342 Sena063 hat Sie auf die Dialyse aufmerksam gemacht. Meine Information dazu: Im Unterschied zur Transplantation eines anderen Organs stellt eine Nierentransplantation für die Krankenkasse des Empfängers und damit für die Beitragszahler im Allgemeinen eine erhebliche Kostenersparnis da. Denn die Kosten der Dialyse pro Jahr betragen ca. 40 000 €. Eine Transplantation kostet einmalig ca. 50 000 €, und die Nachsorge pro Jahr etwas 10 000 €. Wenn man von einer durchschnittlichen Funktionsdauer des transplantierten Organs von zehn Jahren ausgeht - zumindest liegt der Median derzeit bei diesem Wert - , dann kostet die Transplantation über diese Zeitraum 150 000 Euro und damit eine Viertelmillion Euro weniger als zehn Jahre Dialyse. Unabhängig von den speziellen Annahmen, die man für die jeweiligen Überschlagsrechnung machen muss, ist es klar, dass mit der Transplantation neben den gesundheitlichen Vorteilen in jedem Falle auch eine erhebliche Ersparnis verbunden ist. Hinzu kommen überdies noch andere soziale Kostenersparnisse, die darin bestehen, dass etwa in früh und insbesondere ein präemptiv transplantierte Patient eine große Chance hat, weiterhin aktiv am Berufsleben teilzunehmen. Diese Ersparnisse müssten die - vergleichsweise geringen - sozialen Kosten gegengerechnet werden, die beim Lebendorganspender durch temporäre Arbeitsunfähigkeit und das erhöhte Krankheitsrisiko entstehen (Quelle: Organmangel; Ist der Tod auf der Warteliste unvermeidbar?; Friedrich Breyer et. al.; Springer-Verlag 2006; S. 129).
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  160. Nein, man kann nur von einem lebenden Organismus Organe entnehmen. Die Bezeichnung "Mensch" ist dann längst hinfällig. Wenn der Hirntod diagnostiziert und damit auch die definitiv verlorene Individualität festgestellt ist, fehlen den Beteiligten in der Regel zunächst einmal gewohnte Bezeichnungen. Ein üblicher "Patient" liegt nun nicht mehr vor. Und um eine "Leiche" handelt es sich (etwa im Gegensatz zum niederländischen "lichaam") im deutschen Sprachgebrauch noch nicht. Bezeichnungen wie "heart beating cadaver" klingen für hiesige Ohren abstoßend. Gepflegt wird auf der Intensivstation - bis zur weiteren Entscheidung - ein "Hirntoter"; wir haben im Deutschen keine angemessenere Bezeichnung, wobei als Alternative am ehesten noch "hirnloser Körper" zu erwägen wäre, wie es Georg Scherer vorgeschlagen hat. Georg Scherer hat dabei - im Nachgang zu Max Schüler - deutlich zwischen Leib und Körper unterschieden (Quelle: Hirntod, Dag Moskopp, 2015, S. 130). Vom Hirntod kann man nur wieder ins Leben zurückkehren, wenn es sich um eine Fehldiagnose gehandelt hat. Der Hirntod ist der "point of no return". Der Hirntod ist eben kein "gewöhnliches Koma"! Ihr Zitat: "Jeder muss für sich solche Entscheidungen treffen, aber wenn die Aufklärung so mangelhaft ist, dann steckt mehr dahinter, als es um die Spender und Empfänger, es geht um sehr viel Geld, und das Argument der Nächstenliebe und Gesundheit lässt viele Menschen ihr Misstrauen vergessen." Seien Sie froh, dass ich Sie hier etwas aufkläre, sonst würden Sie in Ihrem selbst verschuldeten bildungsfernen Zustand verharren.
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  177.  @SHK-Meister  Alkoholikern etwa wird pauschal die Aufnahme auf die Warteliste verweigert, solange sie nicht mindestens sechs Monate lang abstinent sind. Zwingende medizinische Gründe gibt es dafür nicht, eine alkoholbedingte Leberzirrhose kann auch entwickeln, wer in gesellschaftlich völlig akzeptablem Rahmen Alkohol konsumiert, und nicht bei jedem Alkoholiker ist die Sucht der Grund für seine Lebererkrankung. Auch gesicherte Daten über eine geringere Rückfallquote nach sechsmonatiger Abstinenz gibt es nicht. Eine Suchterkrankung hat schließlich auch biografische und genetische Faktoren, die unabhängig von der Abstinenzdauer weiter bestehen. Und da die Wartezeit auf eine neue Leber in Deutschland (S. 130) durchschnittlich weit über ein Jahr beträgt, macht eine halbjährige Abstinenz, bevor man überhaupt auf die Warteliste kommt, wenig Sinn - sie verschlechtert einzig und allein die Überlebenschancen des Patienten. Eine sechsmonatige Abstinenz erscheint also als ein recht willkürliches Kriterium für eine Aufnahme auf die Warteliste und das, obwohl die Bundesärztekammer die Kriterien für die Organzuteilung angeblich nach dem neuesten Stand der Wissenschaft trifft. Außerdem ist es ein fundamentales Prinzip der Medizin, dass jeder das gleiche Recht auf Leben und Behandlung hat, unabhängig davon, welche Risiken er vorher eingegangen ist. Man verwehrt ja auch keinem Dicken das Insulin, nur weil er durch falsche Ernährung Mitschuld an seinem Diabetes trägt. Wer sich beim Freiklettern verletzt, wird trotzdem auf Kosten der Solidargemeinschaft behandelt, selbst wenn er danach mit dem Freiklettern weitermacht (Quelle: Herzenssache, Organspende: Wenn der Tod Leben rettet, Nataly Bleuel et. al., C. Bertelsman Verlag, 2017, S. 131).
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  227.  @silviamatthies7068  Die sogenannte Dead-Donor-Rule (1.1.3) verbietet die Entnahme lebenswichtiger Organe aus Noch-Lebenden, Noch-Sterbenden. Sie ist scheinbar unkontrovers. Denn daß man niemanden zum Zweck der Organentnahme töten dürfe, schein ethisch allgemein nicht begründungsbedürftig. Dennoch gibt es Grenzfälle, für welche die Ausnahmslosigkeit dieses Verbots durchaus nicht mehr auf allgemeine Zustimmung stößt. Solche Grenzfälle sind insbesondere die "pulslosen Spender (non-heart beating donors): Patienten, die durch selbstbestimmten Behandlungsverzicht sterben, vor allem durch das selbstverfügte Abstellen eines Beatmungsgeräts, und die zugleich eine Entnahme ihrer Organe für Transplantationszwecke verfügen. Aus rein transplantationsmedizinischer Sicht wäre eine solche Organentnahme (unter Einsatz von Narkosemitteln) nach 2- oder allenfalls 5-minütigem Herzstillstand gut und vernünftig. Dann nämlich wäre das Transplantat noch gut mit Sauerstoff und anderen Blutbestandteilen versorgt. Andererseits könnte der Patient zu diesem Zeitpunkt durchaus noch erfolgreich wiederbelebt werden - eine unter den gegebenen Umständen allerdings vollkommen irreale Option. Wer also hier eine Explantation billigt, müßte entweder das Todesverständnis "moralisieren" und offenkundig dahingehend verändern, daß aus normativen Gründen auch ein potentiell reversibler Herzstillstand den Tod anzeigen könnte. Oder er müßte die Dead-Donor-Regel in Frage stellen. Hier bestehen Konflikte zwischen dem Interesse von potentiellen Orgnempfängern und dem dezidiert vorhandenen Spenderwillen auf der einen Seite und sozialethisch wichtigen Regelungen wie der Todesdefinition und der Dead-Donor-Rule auf der anderen Seite (Quelle: Transplantationsmedizin und personale Identität, Hans Köchler, Peter Lang GmbH, 2001, S. 75).
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  236.  @silviamatthies7858 "Überholt" heisst aber noch lange nicht abgeschafft! Damit Sie die Probleme des Abschaffens dieser Regel auch endlich verstehen, dazu folgende Quelle: Die sogenannte Dead-Donor-Rule (1.1.3) verbietet die Entnahme lebenswichtiger Organe aus Noch-Lebenden, Noch-Sterbenden. Sie ist scheinbar unkontrovers. Denn daß man niemanden zum Zweck der Organentnahme töten dürfe, schein ethisch allgemein nicht begründungsbedürftig. Dennoch gibt es Grenzfälle, für welsche die Ausnahmslosigkeit dieses Verbots durchaus nicht mehr auf allgemeine Zustimmung stößt. Solche Grenzfälle sind insbesondere die "pulslosen Spender (non-heart beating donors): Patienten, die durch selbstbestimmten Behandlungsverzicht sterben, vor allem durch das selbstverfügte Abstellen eines Beatmungsgeräts, und die zugleich eine Entnahme ihrer Organe für Transplantationszwecke verfügen. Aus rein transplantationsmedizinischer Sicht wäre eine solche Organentnahme (unter Einsatz von Narkosemitteln) nach 2- oder allenfalls 5-minütigem Herzstillstand gut und vernünftig. Dann nämlich wäre das Transplantat noch gut mit Sauerstoff und anderen Blutbestandteilen versorgt. Andererseits könnte der Patient zu diesem Zeitpunkt durchaus noch erfolgreich wiederbelebt werden - eine unter den gegebenen Umständen allerdings vollkommen irreale Option. Wer also hier eine Explantation billigt, müßte entweder das Todesverständnis "moralisieren" und offenkundig dahingehend verändern, daß aus normativen Gründen auch ein potentiell reversibler Herzstillstand den Tod anzeigen könnte. Oder er müßte die Dead-Donor-Regel in Frage stellen. Hier bestehen Konflikte zwischen dem Interesse von potentiellen Orgnempfängern und dem dezidiert vorhandenen Spenderwillen auf der einen Seite und sozialethisch wichtigen Regelungen wie der Todesdefinition und der Dead-Donor-Rule auf der anderen Seite (Quelle: Transplantationsmedizin und personale Identität, Hans Köchler, Peter Lang GmbH, 2001, S. 75).
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  307. Es geht doch hier nicht darum, Scham zu empfinden. Naheliegend erscheint es auch, im Hinblick auf das Allokationsproblem ein eventuelles Selbstverschulden zu berücksichtigen, das zum Organbedarf geführt hat, d. h. beispielsweise bei tabakbedingten Herz- oder Lungenkrankheiten oder bei alkoholbedingten Lebererkrankungen Nichtraucher bzw. Nichttrinker zu bevorzugen. Das Kriterium des selbstverantworteten Gesundheitszustandes kann freilich nur zur Anwendung kommen, wo der kausale Zusammenhang zwischen Verhalten und Krankheit eindeutig ist, was gelte der Fall sein dürfte. Sofern Nikotin- und Alkoholmissbrauch als eigentliche Suchtkrankheiten anerkannt sind, für die der Betroffene so wenig kann wie für eine virale Erkrankung, fällt der Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit ohnehin weg. Wenn aber gewisse Mitverantwortlichkeit zugestanden wird, die im Allokationsprozeß eine gewisse verteilungsrelevante Berücksichtigung finden soll, dann wäre es ungerecht, entsprechend er verbreiteten Fixierung nur Raucher und Trinker zu „bestrafen“, während beispielsweise das Streßverhalten der Streßmenschen mit seinen oft schwerwiegenderen Gesundheitsfolgen „ungestraft“ davon kommen soll. - Unbestreitbar dürfte sein, daß das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit iim Fall von Replantation stark zu berücksichtigen ist, und zwar dann (und nur dann!), wenn schlechte compliance (Nichtbefolgung der ärztlichen Anweisungen) den Misserfolg der ersten Transplantation verursacht. Wo den Patienten keine Schuld trifft, das ihm aus dem Umstand, daß ihm schon einmal ein Organ transplantiert wurde, kein Nachteil erwachsen (Quelle: Transplantationsmedizin und personale Identität, Hans Köchler, Peter Lang GmbH, 2001, S. 49).
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