Comments by "Pikte" (@thomaswonneberger8) on "Schwere Explosionen auf russischer Luftwaffenbasis auf der Krim! - Ukrainekrieg Eilmeldung 09.08.22" video.

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  3. Wegen der besonderen Gefahr, die von Atomkraftwerken ausgeht, konnten sich Staaten zumindest in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen in den 70er Jahren auf eine Regelung einigen. Atomkraftwerke grundsätzlich von den Kriegshandlungen auszunehmen, fand jedoch keinen Konsens unter den Staaten. Unter gewissen Umständen können daher selbst Atomkraftwerke angegriffen werden, wenn der militärische Vorteil eines solchen Angriffs überwiegt. Dennoch einigten sich die Hohen Vertragsparteien des 1. Zusatzprotokolls darauf einigen, Atomkraftwerke im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen zwei Vertragsstaaten unter einen besonderen Schutz in Art. 56 zum „Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten„ zu stellen. Wie ist ein Angriff auf ein Atomkraftwerk völkerrechtlich einzuordnen? Den Rechtsrahmen gibt diesbezüglich primär das 1. Zusatzprotokoll vor. Die Russische Föderation und die Ukraine sind jeweils Vertragspartei. Sie haben beide keine Vorbehalte bzgl. Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls eingereicht, so dass Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls für beide Konfliktparteien Gültigkeit hat. In Art. 56 Abs. 1 S. 1 des 1. Zusatzprotokolls haben sich die Hohen Vertragsparteien – und damit auch Russland und die Ukraine – grundsätzlich darauf geeinigt, dass Kernkraftwerke nicht angegriffen werden dürfen, selbst wenn sie ein rechtmäßiges militärisches Ziel darstellen und damit angegriffen werden dürften. Dies geht auf den Unterscheidungsgrundsatz des humanitären Völkerrechts zurück, welcher die Unterscheidung in zivile und militärische Ziele verlangt, wobei nur militärische Ziele unter bestimmten Voraussetzungen angegriffen werden dürfen. Satz 1 konkretisiert das Verbot von Angriffen gegen Atomkraftwerke: Dieses Verbot besteht nämlich nur, wenn durch einen Angriff auf ein Kernkraftwerk die gefährlichen Kräfte, hier also bspw. radioaktive Strahlung, freigesetzt und dadurch schwere Verluste an der Zivilbevölkerung verursacht werden. Der vordergründige raison d’être des humanitären Völkerrechts, der Schutz der Zivilbevölkerung vor den Kampfhandlungen, wird damit in Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls spezifisch auf Kernkraftwerke angewendet. Dieses Verbot in Abs. 1 wird sodann in Abs. 2 eingeschränkt: Dieser Schutz gilt nicht für Atomkraftwerke,
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